Transatlantisches Handelsabkommen: Streitpunkt Investorenschutz

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Autor

  • Henning Klodt
Erscheinungsdatum

Vom 10. bis 14. März treffen sich die Vertreter von US-Regierung und EU-Kommission in Brüssel zur vierten Verhandlungsrunde des transatlantischen Handels- und Investitionsabkommens (TTIP). Doch bevor es richtig losgeht, sind die Gespräche schon ins Stocken geraten. Streitpunkt ist das geplante Investitionsschutzabkommen, das eine zentrale Rolle in dem gesamten Verhandlungspaket einnimmt.

Vom 10. bis 14. März treffen sich die Vertreter von US-Regierung und EU-Kommission in Brüssel zur vierten Verhandlungsrunde des transatlantischen Handels- und Investitionsabkommens (TTIP). Doch bevor es richtig losgeht, sind die Gespräche schon ins Stocken geraten. Streitpunkt ist das geplante Investitionsschutzabkommen, das eine zentrale Rolle in dem gesamten Verhandlungspaket einnimmt.

Nachdem die EU-Kommission und die US-Regierung zunächst weitgehend sorglos und unter Ausschluss der Öffentlichkeit auch über diesen Teil des geplanten Abkommens verhandelt hatten, regt sich zunehmend Protest in der europäischen Öffentlichkeit, der zunächst von Attac ausging, mittlerweile aber tief ins traditionelle Parteienspektrum hineinreicht. Aufgrund dieses Drucks hat die EU-Kommission jetzt ein Moratorium für diesen Teil der Verhandlungen verkündet. Von der Agenda der aktuellen Runde, auf der es erstmals um konkrete Inhalte gehen soll, wurde der Investorenschutz gestrichen.

Dahinter steht die Sorge, das Investitionsschutzabkommen könne von internationalen Konzernen dazu missbraucht werden, ungerechtfertigte Schadensersatzforderungen von EU-Mitgliedsstaaten zu erstreiten, indem Ansprüche vor privaten, nicht öffentlich tagenden Schiedsgerichten durchgesetzt werden. Von offizieller Seite werden solche Befürchtungen meist mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass es mit ähnlichen Schutzabkommen in anderen Abkommen keine Probleme gegeben hätte. Nachdenklich machen allerdings einige spektakuläre Fälle, in denen es vielleicht doch anders gewesen sein könnte.

Der hierzulande prominenteste Fall ist die laufende Klage des schwedischen Energiekonzerns Vattenfall gegen die Abschaltung seiner Kernkraftwerke in Deutschland. Vattenfall argumentiert, diese Zwangsstilllegung käme einer de facto-Enteignung gleich und begehrt 3,7 Milliarden Euro Schadenersatz. Vattenfall beruft sich bei seiner Klage auf den im Jahr 1994 abgeschlossenen „Vertrag über die Energiecharta“, der von 53 Ländern unterzeichnet worden ist. Dieser Vertrag ermöglicht es Unternehmen aus den Mitgliedsländern, im Fall von Rechtsstreitigkeiten mit dem Gastland bei einem privaten Schiedsgericht Klage einzureichen.

Derartige Schiedsgerichte verhandeln in der Regel nicht-öffentlich, und sie kennen nur eine Instanz, d.h. eine Revision ist nicht möglich. Im Fall der Energiecharta können die Urteile laut Vertrag unmittelbar in allen Unterzeichnerstaaten vollstreckt werden. Heikel an diesem Fall erscheint insbesondere, dass Vattenfall einen ungerechtfertigten Vorteil genießt gegenüber E.ON, RWE und EnBW, die ebenso vom Atomausstieg betroffen sind, aber als deutsche Unternehmen nur den deutschen Rechtsweg beschreiten können.

Einen zweiten, intensiv diskutierten Fall bietet das US-Unternehmen Philip Morris, das sich gegen ein australisches Gesetz zur Wehr setzt, nach dem Verpackungen von Zigaretten einheitlich sein müssen und keinen Hinweis auf den Hersteller enthalten dürfen. Philip Morris stützt seine Klage auf ein Investitionsschutzabkommen zwischen Hongkong und Australien, wofür das Unternehmen eigens eine Briefkastenfirma in Hongkong gegründet hat, um als Prozesspartei auftreten zu können.

Spektakulär ist auch die Klage des US-Unternehmens Lone Pine vor einem Schiedsgericht im Rahmen der NAFTA. Das in der unkonventionellen Erdgasförderung engagierte Unternehmen begehrt Schadenersatz von der kanadischen Regierung, weil diese ein Fracking-Moratorium beschlossen hat. Das Verfahren wird gern als Beleg dafür herangezogen, wie ein entsprechender Investorenschutz im TTIP die nationale Souveränität gefährden könnte.

Am Sinn von Investitionsschutzabkommen sollte grundsätzlich kein Zweifel bestehen. Die internationalen Handelsströme sind immer mehr darauf angewiesen, von entsprechenden Investitionsströmen flankiert zu werden. Insbesondere im Dienstleistungshandel, aber auch beim Handel mit technologisch anspruchsvollen, differenzierten Produkten ist eine erfolgreiche Durchdringung von Exportmärkten nur möglich, wenn im Zielland entsprechende Niederlassungen errichtet werden dürfen. Die oben kurz angerissenen praktischen Erfahrungen sprechen allerdings dafür, die Verhandlungen zum Investorenschutz mit weitaus größerer Sorgfalt als bisher zu führen.

Um die Missbrauchsmöglichkeiten einzudämmen, sollten sich die Verhandlungen im Rahmen des TTIP an folgenden Leitlinien orientieren:

  • Die Investitionsschutzbestimmungen sollten möglichst präzise und unzweideutig formuliert werden. Die in vielen anderen Investitionsschutzabkommen verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe der „de facto-Enteignung“ sowie des „Gebots gerechter und billiger Behandlung“ eröffnen den Schiedsgerichten unangemessene Auslegungsspielräume. Eine Verletzung von Investorenrechten sollte im Wesentlichen nur dort geltend gemacht werden können, wo ausländische Investoren gegenüber inländischen Investoren erkennbar diskriminiert werden.
  • Die Verfahren vor den Schiedsgerichten sollten öffentlich sein, und zwar nicht nur in Bezug auf die eingereichten Dokumente und Stellungnahmen, sondern auch in Bezug auf die Verhandlungen selbst.
  • Eine Berufung gegen die Urteile des Schiedsgerichts sollte möglich sein. Durch die Schaffung einer zweiten Instanz würden zwar die Verfahren potenziell länger und teurer, aber der Schutz gegen ungerechtfertigte oder willkürliche Schiedsgerichtsurteile würde beträchtlich verbessert.

Die zu erwartenden Wohlstandsgewinne beiderseits des Atlantiks sind es mehr als wert, die Verhandlungen zum TTIP insgesamt erfolgreich fortzuführen. Um eine breite Akzeptanz der Verhandlungsergebnisse bei den nationalen Regierungen und in der europäischen Öffentlichkeit zu erreichen, sollten die kritischen Argumente zur konkreten Ausgestaltung des Investorenschutzes allerdings ernst genommen werden.

(Stark gekürzte Fassung des Beitrages „Investorenschutz im Hinterzimmer?“, der in Kürze in der Zeitschrift „Orientierungen zur Wirtschafts- und Gesellschaftspolitik“ erscheint)