Wirtschaftspolitischer Beitrag

Die Abgeltungssteuer begünstigt Kapitaleinkommen nicht

Autor

  • Harmen Lehment
Erscheinungsdatum

Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge in Deutschland steht in der Kritik. Moniert wird insbesondere, dass der Abgeltungssteuersatz lediglich bei 25 P

Bei dieser Argumentation wird allerdings nicht berücksichtigt, dass im Fall von Dividendeneinkünften bereits auf Unternehmensebene Gewinnsteuern von rund 30 Prozent erhoben werden. Die gesamte steuerliche Belastung von Aktienerträgen liegt schon heute über dem Spitzensatz der Einkommensteuer. Eine Bevorzugung gegenüber Arbeitseinkommen ist nicht erkennbar.

Auch Zinseinkünfte werden durch die Abgeltungssteuer gegenüber Arbeitseinkommen nicht bevorzugt. Der Grund liegt darin, dass derzeit nicht nur die realen Kapitalerträge besteuert werden, sondern auch inflationsbedingte Scheinerträge. Das folgende Beispiel verdeutlicht dies.

Bei einem Zinssatz von 0,4 Prozent und einer Inflationsrate von null Prozent beträgt der Realzins 0,4 Prozent. Durch Abgeltungssteuer abgezogen werden davon 25 Prozent des nominalen Zinsertrags, also 0,1 Prozent. Damit verbleibt nach Steuern ein nominaler und realer Ertrag von 0,3 Prozent. Betrachten wir nun den Fall, in dem der Nominalzins bei 2,4 Prozent und die Inflationsrate bei zwei Prozent liegen. Der Realzins hat sich gegenüber der Ausgangssituation nicht geändert, da der Nominalzinsanstieg durch die höhere Inflation aufgezehrt wird. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des betrachteten Anlegers ist also die gleiche wie zuvor. Bei einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sollte die Steuerlast entsprechend nicht höher sein als in der Ausgangssituation.

Dem ist aber nicht so. Denn da ein Viertel des Nominalertrags von 2,4 Prozent an Abgeltungssteuer abzuführen sind, also 0,6 Prozent, verbleibt dem Anleger nach Steuern nur noch ein Zinsertrag von nominal 1,8 Prozent. Das ist weniger als die Inflationsrate. Aus einem Realzins vor Steuern von + 0,4 Prozent wird nach Steuern ein Realzins von - 0,2 Prozent. Dies ist gleichzusetzen mit einer Besteuerung des realen Zinseinkommens mit einem Steuersatz von über 100 Prozent. Es wird nicht nur der gesamte reale Zinsertrag weggesteuert, sondern obendrein auch noch das Vermögen belastet. Dies ist eine Schlechterstellung von Kapitalerträgen gegenüber Arbeitseinkommen. Sie ergibt sich daraus, dass die Abgabenbelastung von 0,1 Prozent auf 0,6 Prozent steigt, obwohl das reale Einkommen sich nicht erhöht hat. Die Differenz von 0,5 Prozent stellt entsprechend eine inflationsbedingte Scheinertragsbesteuerung dar.

Bei Arbeitseinkommen gibt es zwar auch den Fall einer inflationsbedingten Scheinertragsbesteuerung, die sogenannte kalte Progression. Deren Effekt ist jedoch erheblich schwächer. Eine Inflation von zwei Prozent führt aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs zu einer Minderung des Realeinkommens um ca. 0,25 Prozentpunkte. Dies ist weit entfernt von dem totalen Verlust des realen Zinseinkommens, der sich im zuvor betrachteten Fall ergibt. Zudem hat die deutsche Finanzpolitik verschiedentlich Maßnahmen ergriffen, um dem Effekt der kalten Progression entgegenzuwirken, so zuletzt bei der Reform des Einkommensteuertarifs im Jahr 2015. Eine Bereinigung der Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer um inflationsbedingte Scheinerträge steht dagegen nach wie vor aus.

Der Malus für Kapitalanleger durch die Scheinertragsbesteuerung wird bei dem gegenwärtigen Inflations- und Zinsumfeld auch nicht durch den Bonus kompensiert, der darin besteht, dass der Abgeltungssteuersatz unter dem Einkommensteuersatz für höhere Einkommen liegt. Unterstellt man eine Inflationsrate von 2 Prozent – dies entspricht in etwa der aktuellen Inflationsrate in Deutschland und auch dem mittelfristigen Ziel der EZB –, so liegt der Negativeffekt der Scheingewinnbesteuerung wie im zuvor betrachteten Fall bei 0,5 Prozent. Auf der anderen Seite profitieren Anleger mit höherem Einkommen davon, dass Zinserträge oberhalb der Inflationsrate, also reale Zinserträge, nur mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent versteuert werden und nicht mit dem darüber liegenden individuellen Einkommensteuersatz. Bei einem Anleger mit einem hohen Grenzsteuersatz von 42 Prozent beträgt die Differenz 17 Prozentpunkte. Damit der Nachteil der Scheingewinnbesteuerung ausgeglichen wird, müsste der erzielte Realzins drei Prozent betragen: In diesem Fall liegt der Vorteil der Abgeltungssteuer bei drei Prozent x 0,17= 0,51 Prozent und kompensiert so den Nachteil der Scheingewinnbesteuerung in Höhe von 0,5 Prozent. Ein Realzinsniveau von drei Prozent bedeutet bei einer Inflationsrate von zwei Prozent, dass das Nominalzinsniveau bei fünf Prozent liegen müsste.

Gegenwärtig liegt das Zinsniveau jedoch weit unter diesem Wert. Die Besserstellung von Anlegern durch den niedrigen Abgeltungssteuersatz wiegt die Schlechterstellung durch die inflationsbedingte Scheinertragsbesteuerung nicht auf. Insofern ist der Abgeltungssteuersatz derzeit eher zu hoch als zu niedrig. Die These, dass Zinseinkünfte gegenüber Arbeitseinkommen begünstigt werden, wird jedenfalls nicht bestätigt. Sie ist keine tragfähige Basis für Forderungen nach einer höheren Belastung von Kapitaleinkommen.

In der Reihe Kiel Focus veröffentlicht das Institut für Weltwirtschaft Essays zu aktuellen wirtschaftspolitischen Themen für deren Inhalte die Autorinnen und Autoren alleine verantwortlich zeichnen. Die in den Essays abgeleiteten wirtschaftspolitischen Empfehlungen spiegeln nicht notwendigerweise die Empfehlungen des Instituts für Weltwirtschaft wider.